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Die Liste der Territorien im Deutschen Bund gibt Auskunft über die Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes und die jeweils zugehörigen Gebiete. Die größten deutschen Bundesstaaten Österreich und Preußen lagen jeweils teilweise außerhalb des Bundesgebietes.
Bundesstaaten und die zum Bund gehörenden Territorien
Die Anzahl der Mitglieder schwankt in der Literatur und wird demnach häufig falsch angegeben. Der Grund dafür liegt darin, dass es in der Deutschen Bundesakte zwar eine Auflistung der Stimmenverteilung gibt, diese jedoch nicht mit den Mitgliedstaaten gleichzusetzen ist. In zwei Fällen teilen sich mehrere Staaten eine Stimme: Zum einen sind dies die Staaten Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, die zusammen als Nassau geführt werden. Zum anderen sind dies die Staaten Reuß-Schleiz, Reuß-Ebersdorf und Reuß-Lobenstein, die zusammen als Reuß jüngerer Linie geführt werden. Darüber hinaus waren das Königreich Württemberg und das Großherzogtum Baden bereits bei Unterzeichnung der Bundesakte als Mitglieder vorgesehen und sind daher auch bei der Stimmenverteilung berücksichtigt. Der formelle Beitritt erfolge aber erst am 1. September 1815. Es handelte sich demnach zum Zeitpunkt der Gründung am 8. Juni 1815 um 39 Staaten, kurze Zeit später um 41 Staaten. In den folgenden Jahren veränderte sich die Zahl immer wieder, vor allem durch Erbfälle bzw. Zusammenlegung von Staaten infolge erloschener Dynastien.
Bundesglieder zum Zeitpunkt der Gründung am 8. Juni 1815 (im Zusatz die heutige Lage der Gebiete codiert nach ISO 3166):
Herzogtum Sachsen-Coburg, DE-BY, bis 1834 mit Exklave Fürstentum Lichtenberg auch DE-SL (St. Wendel), DE-RP (Baumholder), bis 1826 auch DE-TH (Exklave Landesteil Saalfeld)
Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, DE-MV, DE-SH (westliche Teile des Fürstentums Ratzeburg), DE-BB (sog. Fürstenberger Stiefel der Herrschaft Stargard)
Sonderfälle Holstein, Lauenburg, Schleswig, Herrschaft Kniphausen
Das Herzogtum Sachsen-Lauenburg kann als eigenständiges Mitglied des Deutschen Bundes betrachtet werden. Auf der Bundesversammlung am 5. November 1816 ließ der dänische König, der gleichzeitig Herzog von Holstein war, erklären, dass er das Herzogtum Lauenburg weiterhin als ein eigenes deutsches Herzogtum und damit als eigenständiges Glied des Deutschen Bund betrachte. Die Stimmabgabe im Deutschen Bund sollte für beide Herzogtümer gelten, eine zusätzliche Stimme wurde nicht gefordert.
Das Herzogtum Schleswig war zwar seit dem Deutsch-Dänischen Krieg 1864 Teil eines österreichisch-preußischen Kondominiums, zusammen mit den Bundesgliedern Holstein und Lauenburg. Es wurde aber in der verbleibenden Zeit des Bundes kein Bundesglied mehr.
Eine besondere staatsrechtliche Stellung zum Deutschen Bund hatte die Herrschaft Kniphausen, die bis 1854 über eine begrenzte Souveränität verfügte, jedoch nicht Mitglied des Bundes war.
Veränderungen
Jahr
Zugänge
Abgänge
Mitgliederzahl
1815
39 Erstunterzeichner
39
1815
Württemberg und Baden
41
1816
Nassau-Usingen fällt an Nassau-Weilburg und wird zu Nassau
40
1817
Hessen-Homburg
41
1824
Reuß-Lobenstein fällt an Reuß-Ebersdorf
40
1826
Neuordnung der ernestinischen Herzogtümer, nachdem das Haus Sachsen-Coburg-Altenburg ausstirbt: Sachsen-Coburg wird Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Hildburghausen wird Sachsen-Altenburg
39
1839
Herzogtum Limburg
40
1847
Anhalt-Köthen fällt an Anhalt-Bernburg
39
Faktische Auflösung des Deutschen Bundes während der Revolution 1848/49
1848
Reuß-Ebersdorf fällt an Reuß-Schleiz und wird Reuß jüngerer Linie
38
1849
Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen fallen an Preußen
36
1863
Anhalt-Bernburg fällt an Anhalt-Dessau und wird zu Anhalt
35
1866
Hessen-Homburg fällt an Hessen-Darmstadt
34
Abgrenzung zu Teilen von Österreich und Preußen außerhalb des Bundes
Nicht zum Bund, aber zum Kaisertum Österreich gehörten:
Nicht zum Bund, aber zum preußischen Staat gehörten:
1815–1848, 1851–1866 die Provinzen Ostpreußen und Westpreußen (das Königreich Preußen, zwischenzeitlich zur Provinz Preußen zusammengefasst), PL, RU, LT
1815–1848, 1851–1866 westlicher und nördlicher Teil der Provinz Posen (das Herzogtum Gnesen), PL
Gerhard Oestreich: Verfassungsgeschichte vom Ende des Mittelalters bis zum Ende des alten Reiches; Taschenbuchausg. 9., neu bearb. 6. Aufl., Deutscher Taschenbuch-Verlag, München: 1986 (Handbuch der deutschen Geschichte; Bd. 11 dtv; 4211: Wissenschaft) Lizenz d. Klett-Verl., Stuttgart. ISBN 3-423-04211-7.
Johann Jakob Moser: Teutsches Staats-Recht. Teil 9 und 10. Leipzig, Vollrath 1743. Aus dem Inhalt: Die Reichsstände, deren Erhaltung, Fortbestehen, Anfechtung, Übertragung und Suspendierung; Evangelische Reichsstände und deren Gerechtsame; Katholische Reichsstände und deren Gerechtsame.
Einzelnachweise
↑Michael Kotulla, Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin/Heidelberg 2006, ISBN 978-3-540-26013-4, S. 48 (Abs.-Nr. 70).
↑Michael Kotulla: Thüringische Verfassungsurkunden. Vom Beginn des 19. Jh. bis heute. 2015, S.11f.
↑Eugen Huhn: Das Königreich Preußen geographisch, statistisch und topographisch dargestellt, Verlag Johann Karl Gottfried Wagner, Neustadt a. d. Orla 1848 (google.books.de Frontcover).
↑Guido von Meyer: Die Grundgesetze des Deutschen Bundes oder Deutsche Bundes- und Schluss-Acte nach Ordnung der Bundesacte vereinigt. Frankfurt am Main 1845, S.26 (google.de).