In diesem Artikel werden wir in die Welt von Wahlpflicht eintauchen, ihre wichtigsten Aspekte untersuchen und eine umfassende Sicht auf dieses Thema bieten. Von seinen Ursprüngen über seine historische Entwicklung bis hin zu seinen heutigen praktischen Anwendungen werden wir jede Facette von Wahlpflicht eingehend analysieren und dabei Daten und Kuriositäten aufdecken, die Sie vielleicht noch nicht kannten. Darüber hinaus werden wir seine Auswirkungen in verschiedenen Bereichen, von der Kultur bis zur Wissenschaft, untersuchen und über seine Relevanz im aktuellen Kontext nachdenken. Machen Sie sich bereit für eine spannende Entdeckungsreise rund um Wahlpflicht.
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Eine allgemeine Wahlpflicht verpflichtet die Wahlberechtigten zur Teilnahme an einer Wahl, beispielsweise zu einem Parlament oder zu einem Gremium an einer Universität. Bei Wahlen werden stets Wählerverzeichnisse geführt, um zu verhindern, dass Nicht-Wahlberechtigte abstimmen oder dass Wahlberechtigte mehrfach abstimmen; diese Listen können verwendet werden, um zu ermitteln, wer nicht an der Wahl teilgenommen hat.
Einige Länder schafften eine bestehende Wahlpflicht wieder ab, zum Beispiel die Niederlande (1970), Österreich (schrittweise zwischen 1982 und 2004) und Chile 2011. In folgenden Staaten gibt es dagegen bei Parlamentswahlen eine Wahlpflicht, die bei Verletzung Sanktionen nach sich zieht:
20 AUD (entspricht ca. 12 €, Wechselkurs vom 1. Mai 2024) beim ersten Mal, bei wiederholtem Fernbleiben von der Wahl sind auch Gefängnisstrafen möglich
Eine akzeptierte Begründung reicht aus, um ohne weitere Konsequenzen der Wahl fernzubleiben. Andernfalls ist eine geringe Geldstrafe zu entrichten, um seinen Wahlstatus wieder zu regularisieren. Wird der Wahlstatus nicht in Ordnung gebracht, können wichtige Dokumente nicht beantragt werden, was dazu führt, dass Arbeitssuche, Kontoeröffnung oder der Erhalt eines Reisepasses nicht möglich werden. Wer dreimal in Folge nicht gewählt hat, verliert die Wahlberechtigung (título eleitoral) bis zur Regularisierung.
im Alter zwischen 18 und 70 Jahren besteht Wahlpflicht; bei Abwesenheit vom Wohnort weiter als 500 km besteht keine Wahlpflicht; Sanktionen für Nichtwähler werden selten ausgeübt.
Geldstrafe, die bei wiederholtem Fernbleiben der Wahl erhöht wird. In der Praxis werden seit 2003 keine Strafen mehr verhängt. In seltenen Fällen ist auch eine Streichung aus der Wählerliste möglich.
Geldstrafe (100–250 €), für Wiederholungstäter 500–1.000 €, ausgenommen sind Bürger über 75 Jahre. In der Praxis wurden seit 1964 keine Strafen mehr verhängt.
Nichtwähler werden aus den Wählerlisten entfernt und nur auf Antrag wieder hinzugefügt; können sie dabei für das Fernbleiben keinen „gültigen Grund“ wie Abwesenheit oder Krankheit angeben, wird eine Gebühr in Höhe von $50 erhoben; dies entspricht ca. 34 € (Wechselkurs vom 1. Mai 2024).
In Baden-Württemberg verpflichtet die Landesverfassung in Artikel 26 „jede Deutsche, der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat“ – vorbehaltlich einfachgesetzlicher Einschränkungen – zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts. Diese Bürgerpflicht wurde allerdings rein symbolisch auffordernd verstanden und nie ordnungsrechtlich verfolgt.
Wahlpflicht in Österreich
In Österreich gab es zwischen 1929 und 1982 eine Wahlpflicht bei der Bundespräsidentenwahl (vgl. Art. 60/1B-VG). Seither besteht sie nur in denjenigen Bundesländern, in denen ein Landesgesetz eine Wahlpflicht festlegt. In Kärnten und der Steiermark wurden diese Gesetze 1993 aufgehoben. Der Vorarlberger Landtag hat in seiner Sitzung vom 28. Jänner 2004 die Wahlpflicht bei Bundespräsidentenwahlen und bei Landtagswahlen aufgehoben. In Oberösterreich galt dieses Gesetz bis 1982. Der Tiroler Landtag folgte im Juni 2004 der Entscheidung des Vorarlberger Landtages. Mit der zum 1. Juli 2007 wirksam gewordenen Wahlrechtsreform wurde diese Verfassungsbestimmung gestrichen und damit die Wahlpflicht bei der Wahl zum Bundespräsidenten abgeschafft. Aktuell (2017) besteht keine Wahlpflicht bei österreichischen Landtagswahlen.
Von 1949 bis 1992 bestand Wahlpflicht auch bei den Nationalratswahlen (Art. 26/1 B-VG) in denjenigen Bundesländern, die dies durch Landesgesetze eingeführt hatten. In der Steiermark, Tirol und Vorarlberg wurden entsprechende Landesgesetze erlassen. 1986 verordnete diese auch Kärnten. Im Jahr 1992 wurde diese Verfassungsbestimmung aufgehoben und damit die Wahlpflicht bei Nationalratswahlen abgeschafft.
Historisch basiert die Wahlpflicht auf der Angst der Christlichsozialen Partei (CSP) vor dem 1918 eingeführten Frauenwahlrecht. Die CSP wollte so vermeiden, dass konservative Frauen ihr Recht nicht ausüben und durch das Frauenwahlrecht ausübende sozialdemokratische Frauen die Mehrheitsverhältnisse verändert würden.
Wahlpflicht in Australien
In Australien geht die Einführung der Wahlpflicht auf die hohe Zahl an Gefallenen während des Ersten Weltkriegs zurück. Nachdem im Krieg über 60.000 Australier gefallen waren, wurden Stimmen laut, dass die Australier eine Verpflichtung hätten, die mit einem so hohen Preis erkämpfte Freiheit auch wahrzunehmen. Bei der Parlamentswahl 1955 betrug die Wahlbeteiligung etwa 88 %, seitdem lag sie stets über 90 %. Bei der Senatswahl 2007 blieben 4,83 % der Wahlberechtigten der Wahl fern, weitere 2,55 % gaben ungültige Stimmen ab.
Diskussion
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In der Diskussion um die Wahlpflicht werden folgende Argumente angeführt, die dafür sprechen sollen:
Wählen sei eine demokratische Pflicht, vergleichbar mit der Entrichtung von Steuern, dem Wehrdienst und der Einbeziehung von Bürgern in die Rechtsprechung in einigen Staaten.
Wahlpflicht solle dem Desinteresse an Politik entgegenwirken. Sie veranlasse Bürger, sich vor einer Wahl Gedanken darüber zu machen, welche Partei sie wählen wollen oder welche ihnen als das kleinste Übel erscheint. Dadurch werde populistischen oder extremistischen Parteien entgegengewirkt, die oft von einer unzufriedenen Minderheit gewählt würden.
Die Wahlpflicht solle verhindern, dass ein zu geringer Anteil der Bevölkerung Einfluss auf ein Wahlergebnis nimmt. Bei einer Wahlbeteiligung von zum Beispiel 43,3 %, wie bei der Europawahl in Deutschland 2009, kommt bereits 21,7 % aller Wahlberechtigten eine absolute Mehrheit zu.
Eine Wahlpflicht unter Zuhilfenahme eines „Enthaltungsfeldes“ auf dem Stimmzettel könne helfen, genauer abzubilden, wie viele Wähler tatsächlich eine Proteststimme gegen alle verfügbaren Parteien abgeben. Der Vorschlag der Wahlpflicht in Kombination mit einem „Enthaltungsfeld“ wurde 2013 von Aktivisten Herr und Speer gemacht.
Zugleich werden folgende Argumente angeführt, die gegen eine Wahlpflicht sprechen sollen:
Einige Bürger fühlen sich durch eine Wahlpflicht bevormundet. Einige Libertäre bezeichnen Wahlpflicht als einen Eingriff in ihren persönlichen Freiheitsbereich und als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Freien Individuen solle die Entscheidung, wählen zu gehen, selbst überlassen sein.
Bei einer geheimen Wahl kann niemand zum Abgeben einer Stimme gezwungen werden. Jedem steht es frei, einen leeren oder ungültigen Wahlzettel abzugeben.
Einige Bürger haben keine Präferenz für eine der zur Wahl stehenden Parteien oder einen Kandidaten. Diese Wähler würden nach dem Zufallsprinzip wählen (nur um ihre Pflicht zu erfüllen) oder einen leeren Wahlzettel abgeben. Im englischen Sprachraum werden solche Stimmen als donkey vote („Eselsstimme“) bezeichnet.
Eine niedrige Wahlbeteiligung kann als Indiz für einen verbreiteten Unmut über die politische Führungselite eines Staates interpretiert werden. Eine niedrige Wahlbeteiligung könne ein Signal an diese Elite sein; bei Wahlpflicht sei ein solches Signal nicht möglich.
Der Wahlkampf könnte im Falle einer Wahlpflicht stärker auf unentschlossene als auf politisch interessierte Wähler zielen.
↑Tim Evans: Compulsory Voting in Australia. In: Australian Electoral Commission. 16. Januar 2006, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 25. Mai 2010; abgerufen am 4. Januar 2024 (australisches Englisch).